<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Polnisches Recht Online</title>
	<atom:link href="http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.polnisches-recht.de</link>
	<description>Infoportal und Online-Magazin rund um das polnische Recht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 16 Oct 2009 11:55:50 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0.1</generator>
		<item>
		<title>Polnische Verbraucher- und Arbeitsverträge auch in Fremdsprachen zulässig</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=293</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=293#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Oct 2009 11:55:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeits- und Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[polen]]></category>
		<category><![CDATA[polnische Sprache]]></category>
		<category><![CDATA[polnisches]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherverträge]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=293</guid>
		<description><![CDATA[Am 15. Oktober 2009 ist in Polen das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die polnische Sprache (Ustawa z dnia 27 sierpnia 2009 r. o zmianie ustawy o języku polskim, Dz.U. 2009 nr 161 poz. 1280) in Kraft getreten. Die Änderungen betrifft Art. 8 des Gesetzes über die polnische Sprache  &#8211; GpS &#8211; (Ustawa z dnia [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 15. Oktober 2009 ist in Polen das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die polnische Sprache (<a href="http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20091611280&amp;type=2" target="_blank"><em>Ustawa z dnia 27 sierpnia 2009 r. o zmianie ustawy o języku polskim, Dz.U. 2009 nr 161 poz. 1280</em></a>) in Kraft getreten. Die Änderungen betrifft Art. 8 des Gesetzes über die polnische Sprache  &#8211; GpS &#8211; (<em><a href="http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU19990900999+2010%2410%2415&amp;type=3" target="_blank">Ustawa z dnia 7 października 1999 r. o języku polskim, Dz.U. 1999 nr 90 poz. 999</a></em>). Die Novellierung war aufgrund des Urteils des polnischen Verfassungsgerichts vom 13. September 2005 (<em><a href="http://isap.sejm.gov.pl/Download?id=WDU20051861567&amp;type=2" target="_blank">Wyrok Trybunału Konstytucyjnego z dnia 13 września 2005 r. sygn. akt K 38/04, Dz.U. 2005 nr 186 poz. 1567</a></em>) notwendig gewesen.</p>
<p>Gemäß Art. 8 GpS sind <strong>Verträge mit Verbrauchern</strong> sowie <strong>Arbeitsverträge</strong> generell in polnischer Sprache zu verfassen, mit jedoch folgenden Ausnahmen:</p>
<ul>
<li>falls der Verbraucher oder zukünftige Arbeitnehmer polnischer Staatsbürger ist, dürfen  Verträge mit ihm <strong>zusätzlich </strong>in einer Fremdsprache abgeschlossen werden &#8211; maßgebend für die spätere Auslegung ist jedoch nur die polnischsprachige Version,</li>
<li>falls der Verbraucher oder zukünftige Arbeitnehmer nicht polnischer Staatsbürger ist, dürfen Verträge mit ihm natürlich auch  <strong>zusätzlich </strong>in einer Fremdsprache abgeschlossen werden. Verträge mit ihm dürfen auch <strong>ausschließlich </strong>in einer Fremdsprache unter der Bedingung abgeschlossen werden, dass dieses auf das Verlangen des Betroffenen geschieht, dieser der Fremdsprache mächtig ist und vorher über sein Recht auf einen Vertrag in polnischer Sprache belehrt wurde. </li>
</ul>
<p>Diese Änderung ist sehr vorteilhaft für Unternehmer die Ausländer beschäftigen, da hier eine klare Regelung bezüglich der Mehrsprachigkeit von Verträgen sowie der Auslegungsproblematik getroffen wurde. Zu beachten ist zusätzlich, dass diese Regelung auch für Verbraucherverträge gilt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=293</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verbraucherinsolvenz in Polen in Kraft getreten</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=238</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=238#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 22:34:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[polnisches]]></category>
		<category><![CDATA[privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherinsolvenz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=238</guid>
		<description><![CDATA[Das Vorhaben der polnischen Regierung bezüglich einer Einführung der Institution der Verbraucherinsolvenz (upadłość konsumencka) im polnischen Rechtssystem wurde am 31. März 2009 realisiert. An diesem Tag ist das Gesetz über die Änderung des Gesetzes Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie des Gesetzes über Gerichtskosten bei zivilrechtlichen Verfahren (Ustawa z dnia 5 grudnia 2008 r. o zmianie ustawy &#8211; Prawo [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.polnisches-recht.de/?p=146" target="_self">Vorhaben</a> der polnischen Regierung bezüglich einer Einführung der Institution der Verbraucherinsolvenz (<em>upadłość konsumencka</em>) im polnischen Rechtssystem wurde am 31. März 2009 realisiert. An diesem Tag ist das <strong>Gesetz über die Änderung des Gesetzes Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie des Gesetzes über Gerichtskosten bei zivilrechtlichen Verfahren</strong><em> (</em><a href="http://isip.sejm.gov.pl/servlet/Search?todo=file&amp;id=WDU20082341572&amp;type=2&amp;name=D20081572.pdf" target="_blank"><em>Ustawa z dnia 5 grudnia 2008 r. o zmianie ustawy &#8211; Prawo upadłościowe i naprawcze oraz ustawy o kosztach sądowych w sprawach cywilnych / Dz. U. 2008 r. Nr 234, poz. 1572</em></a><em>)</em> in Kraft getreten. Dem dritten Teil des Insolvenz- und Sanierungsrechtgesetzes wurde ein fünfter Titel hinzugefügt, der die neuen Regelungen von Art. 491<sup>1</sup> bis Art. 491<sup>12</sup> umfasst.</p>
<p><span id="more-238"></span></p>
<p>Die neuen Regelungen stellen sich u.a. wie folgt dar<sup>1</sup>: </p>
<ul>
<li>die Vorschriften betreffen lediglich natürliche Personen die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (Art. 491<sup>1</sup>);</li>
<li>einen Insolvenzantrag kann nur der Schuldner stellen (Art. 491<sup>2 </sup>Abs. 2);</li>
<li>falls der Richter die Erlaubnis erteilt ist es dem Antragsteller erlaubt, die Insolvenzmasse unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters selbst abzuwickeln (Art. 491<sup>2 </sup>Abs. 5);</li>
<li>das Gericht hat den Insolvenzantrag abzulehnen, wenn es zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht durch außergewöhnliche oder durch von ihm unabhängigen Umstände gekommen ist; dieses betrifft u.a. Schulden, die schon während der Zahlungsunfähigkeit entstanden sind sowie Fälle in denen das Arbeitsverhältnis aus Gründen die auf Seite des Arbeitnehmers liegen oder mit seiner Zustimmung aufgekündigt wurde (Art. 491<sup>3 </sup>Abs. 1);</li>
<li>das Gericht hat den Insolvenzantrag auch dann abzulehnen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung gegen den Schuldner:</li>
</ul>
<ol>
<li>ein Insolvenzverfahren oder weiteres Verfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Schulden gänzlich oder zum Teil erlassen wurden oder es zu einem Vergleich gekommen ist (Art. 491<sup>3 </sup>Abs. 2 Pkt. 1),</li>
<li>ein Insolvenzverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen nicht alle Gläubiger befriedigt wurden und der Schuldner nach Abschluss oder Einstellung des Verfahrens seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat(Art. 491<sup>3 </sup>Abs. 2 Pkt. 2),</li>
<li>ein Insolvenzverfahren nach diesen Vorschriften stattgefunden hat und es durch andere Gründe als ein gemeinsamer Antrag der Gläubiger eingestellt wurde (Art. 491<sup>3 </sup>Abs. 2 Pkt. 3),</li>
<li>eine Rechtshandlung des Schuldners rechtskräftig als gläubigerschädigend anerkannt wurde (Art. 491<sup>3 </sup>Abs. 2 Pkt. 4);</li>
</ol>
<ul>
<li>das Gericht hat das Insolvenzverfahren einzustellen, wenn der Schuldner nicht das ganze Vermögen bzw. erforderlichen Unterlagen anzeigt oder dem Insolvenzverwalter herausgibt, oder in einer anderen Weise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (Art. 491<sup>4</sup>);</li>
<li>bei Zweifel ob ein Gegenstand des Antragstellers zur Insolvenzmasse gehört, entscheidet darüber, auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Schuldners, der Richter. Gegen solch einen Beschluss kann Beschwerde eingereicht werden (Art. 491<sup>5</sup>);</li>
<li>falls die Insolvenzmasse eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus  umfasst, in welcher/-em der Schuldner wohnt, wird dem Schuldner aus dem Verkaufserlös dieser Immobilie ein Betrag in Höhe von insgesamt zwölf Durchschnittsmonatsmieten ausgezahlt (Art. 491<sup>6 </sup>Abs. 1);</li>
<li>dieser Betrag wird auf Antrag des Insolvenzverwalters durch den Richter festgelegt, wobei er den Wohnbedarf des Schuldners inkl. der Personenanzahl im Haushalt, berücksichtigen muss; gegen solch einen Beschluss kann Beschwerde eingereicht werden (Art. 491<sup>6 </sup>Abs. 2);</li>
<li>eine Anzahlung für den Betrag gemäß Art. 491<sup>6 </sup>Abs. 1 kann dem Schuldner durch den Richter gewährt werden (Art. 491<sup>6 </sup>Abs. 3);</li>
<li>nach Erstellung des endgültigen Aufteilungsplanes, nicht früher jedoch als nach dem Auszug des Schuldners aus der Wohnung bzw. des Einfamilienhauses gemäß Art. 491<sup>6 </sup>Abs. 1, fasst das Gericht einen Beschluss über die Festlegung eines Planes zur Befriedigung der Gläubiger; dieser Zahlungsplan muss den Umfang und einen Zeitraum nicht länger als fünf Jahre beinhalten; zum Umfang der Verpflichtungen zählen alle Schulden, die bis zur Festlegung des Planes entstanden sind (Art. 491<sup>7 </sup>Abs. 1); </li>
<li>über die Festlegung des Zahlungsplanes entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners nach der Verhandlung (alle Gläubiger sind über den Termin der Verhandlung zu benachrichtigen) (Art. 491<sup>7 </sup>Abs. 2);</li>
<li>das Gericht ist an den Antragsinhalt nicht gebunden und kann für die Gläubiger günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen (Art. 491<sup>7 </sup>Abs. 3). Gegen solch einen Beschluss kann Beschwerde eingereicht werden (Art. 491<sup>7 </sup>Abs. 4);</li>
<li>die Bestimmungen des Zahlungsplanes lassen die Rechte der Gläubiger gegenüber Bürgen und Mitschuldnern sowie Rechte die durch eine Hypothek, Pfand an beweglichen Sachen sowie einer Seehypothek gesichert sind unangetastet (Art. 491<sup>7 </sup>Abs. 5);</li>
<li>mit dem Eintreten der Rechtskräftigkeit des Gerichtsbeschlusses über die Festlegung des Zahlungsplanes erlischt die Berufung des Insolvenzverwalters <em>ex lege</em> (Art. 491<sup>8</sup>);</li>
<li>während der Realisierung des Zahlungsplanes darf der Schuldner keine Rechtshandlungen unternehmen, die über den Rahmen der üblichen Verwaltung hinausgehen würden (Art. 491<sup>9 </sup>Abs. 1);</li>
<li>während der Realisierung des Zahlungsplanes darf der Schuldner neue Verpflichtungen (ausgenommen Ratenzahlungen) eingehen, falls diese in Zusammenhang mit seiner gesetzlichen Unterhaltpflicht stehen (Art. 491<sup>9 </sup>Abs. 2);</li>
<li>der Schuldner ist dazu verpflichtet, dem Gericht jährlich einen Bericht über die Realisierung des Zahlungsplanes innerhalb des letzten Kalenderjahres bis Ende April vorzulegen; dieser muss die Einkünfte sowie erworbene Vermögensgegenstände, deren Wert höher ist als ein zweifaches monatliches Durchschnittsgehalt,  beinhalten; eine Kopie der jährlichen Steuererklärung ist dem Bericht beizufügen (Art. 491<sup>9 </sup>Abs. 3);</li>
<li>falls der Schuldner durch ein vorübergehendes  Hindernis den Zahlungsplan nicht rechtsgemäß realisiert, kann das Gericht nach Antragsstellung durch den Schuldner den Zahlungsplan ändern. Die Änderung darf jedoch nur die Höhe der einzelnen Tilgungszahlungen sowie den Zeitraum des Planes (darf nicht mehr als zwei Jahre verlängert werden) betreffen (Art. 491<sup>10 </sup>Abs. 1);</li>
<li>falls sich die Vermögenssituation des Schuldners im Zusammenhang mit dem Zahlungsplan erheblich verbessert, ist jeder der Gläubiger dazu berechtigt eine Änderung des Zahlungsplanes zu beantragen. Ausgenommen hiervon sind erhöhte Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis oder selbstständiger Arbeit (Art. 491<sup>10 </sup>Abs. 2);</li>
<li>falls der Schuldner den Zahlungsplan nicht rechtsgemäß erfüllt, hat das Gericht auf Antrag der Gläubiger die Möglichkeit, in einer Verhandlung den Zahlungsplan zu annullieren und das Insolvenzverfahren einzustellen (Art. 491<sup>11 </sup>Abs. 1);</li>
<li>die Regelungen gemäß Art. 491<sup>11 </sup>Abs. 1 sind auch dann anzuwenden, falls der Schuldner Einkunftsquellen verschwiegen hat, während der Erfüllung des Zahlungsplanes Rechtshandlungen unternommen hat, die über den Rahmen der üblichen Verwaltung hinausgehen, Vermögensgegenstände nicht offen gelegt hat oder eine seiner Rechtshandlungen rechtskräftig als gläubigerschädigend anerkannt wurde (Art. 491<sup>11 </sup>Abs. 2);</li>
<li>nach der Erfüllung der Verpflichtungen die der Zahlungsplan beinhaltet, beschließt das Gericht den Erlass der offen gebliebenen Schulden (die der Zahlungsplan umfasst) und beendet das Insolvenzverfahren (Art. 491<sup>12 </sup>Abs. 1);</li>
<li>das Gericht hat den Gläubiger, den Titel sowie den Betrag bezüglich der erlassenen Schulden zu nennen (Art. 491<sup>12 </sup>Abs. 2);</li>
<li>der Erlass betrifft nicht Schulden, die periodische Leistungen umfassen und deren Titel noch nicht erloschen ist sowie Verpflichtungen, die nach Bekanntgabe der Insolvenz entstanden sind (Art. 491<sup>12 </sup>Abs. 3).</li>
</ul>
<p>Es ist leicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen der polnischen Verbraucherinsolvenz sehr eng geknüpft sind. Das Verfahren kann maximal 5 bis 7 Jahre dauern und darf alle 10 Jahre beantragt werden. Laut dem neusten Bericht des Büros für Wirtschaftauskünfte <a href="http://direct.money.pl/infomonitor/273/" target="_blank"><em>InfoMonitor</em></a> sind ca. 1,3 mln Privatpersonen in Polen mit Ihren Zahlungen aus Schuldverhältnissen (insgesamt ca. 8,6 Mrd. PLN) über 60 Tage in Verzug. Die polnische Tageszeitung <em><a href="http://www.dziennik.pl/wydarzenia/article351352/Bankructwo_tylko_dla_desperatow.html" target="_blank">Dziennik</a></em> hat ausgerechnet, dass wegen den hohen Anforderungen höchstens 2 bis 3 Prozent  der Verschuldeten die Verbraucherinsolvenz in Anspruch nehmen werden. Soviel zur Theorie &#8211; die Praxis wird uns wie immer bestimmt eines Besseren belehren. </p>
<p>________________</p>
<p><sup>1 </sup>Es handelt sich hierbei um Ausführungen und keine exakte Übersetzung</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=238</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verträge in Polen nun auch in Euro</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=197</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=197#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 Jan 2009 21:47:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Devisenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[euro]]></category>
		<category><![CDATA[vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[währungsprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[złoty]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=197</guid>
		<description><![CDATA[Am 24. Januar 2009 ist das polnische Gesetz über die Änderung des Zivilgesetzbuches sowie des Gesetzes über das Devisenrecht (Ustawa z dnia 23 października 2008 r. o zmianie ustawy &#8211; Kodeks cywilny oraz ustawy &#8211; Prawo dewizowe / Dz.U. 2008 nr 228 poz. 1506) vom 23. Oktober 2008 in Kraft getreten. Dieses hat u.a. das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 24. Januar 2009 ist das polnische Gesetz über die Änderung des Zivilgesetzbuches sowie des Gesetzes über das Devisenrecht (<a href="http://isip.sejm.gov.pl/servlet/Search?todo=file&amp;id=WDU20082281506&amp;type=2&amp;name=D20081506.pdf" target="_blank"><em>Ustawa z dnia 23 października 2008 r. o zmianie ustawy &#8211; Kodeks cywilny oraz ustawy &#8211; Prawo dewizowe / Dz.U. 2008 nr 228 poz. 1506</em></a>) vom 23. Oktober 2008 in Kraft getreten. Dieses hat u.a. das bisher geltende sog. Währungsprinzip (<em>zasada walutowości</em>), das in Art. 358 des polnischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankert war, aufgehoben.</p>
<p><span id="more-197"></span>Art. 358 ZGB lautete vor der Änderung wie folgt:</p>
<blockquote><p>§ 1. Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dürfen Geldschulden auf dem Gebiet der Republik Polen nur in polnischer Währung begründet werden.</p>
<p> </p>
<p>§ 2. (aufgehoben)</p></blockquote>
<p>Seit dem 24. Januar 2009 lautet Art. 358 ZGB wie folgt:</p>
<blockquote><p>§ 1. Besteht der Gegenstand einer Schuld aus einem Geldbetrag in fremder Währung, kann der Schuldner seine Verpflichtung in polnischer Währung erfüllen, falls aufgrund eines Gesetzes, einer Gerichtsentscheidung die diese Schuld begründet oder einer Rechtshandlung die Erfüllung nicht in fremder Währung zu erfolgen hat.</p>
<p> </p>
<p>§ 2. Der Wert der fremden Währung wird anhand des Durchschnittskurses der Polnischen Nationalbank am Tag der Schuldfälligkeit ermittelt, falls ein Gesetz, eine Gerichtsentscheidung oder eine Rechtshandlung nichts anderes bestimmen. Falls der Schuldner in Verzug gerät, ist der Gläubiger dazu berechtigt, die Erfüllung in polnischer Währung gemäß des Durchschnittskurses der Polnischen Nationalbank am Tag der Schulderfüllung zu fordern.</p>
<p> </p></blockquote>
<p>Daraus ergeben sich ab sofort erhebliche Erleichterungen bei vertraglichen Beziehungen mit EU- bzw. Auslandsbezug. Der Bedarf der Bestimmung von Verpflichtungen in fremder Währung, hauptsächlich in Euro, wuchs spätestens seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union stetig. Es wurden z.B. Export- oder Kreditverträge abgeschlossen, in denen der Euro als Index für das Äquivalent in polnischer Währung diente. Dieses Vorgehen war aufgrund des Risikos der Währungsschwankungen nicht immer von Vorteil. Zudem stellten solche Vertragsklauseln ein Anfechtungsgrund dar, da Sie die Umgehung der Bestimmungen des bisherigen Art. 358 ZGB als Ziel hatten. Diese Praktiken gehören nun zur Vergangenheit und Polen ist dem Euro rechtlich gesehen einige Schritte näher gekommen.</p>
<p><em>(Übersetzung der zitierten Gesetze: </em><a title="Kanzlei für polnisches Recht" href="http://www.asfandiar.com" target="_blank"><em>Sascha Tamim Asfandiar</em></a><em>)</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=197</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mindestgrenze des Stammkapitals für polnische GmbH und AG gesenkt</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=163</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=163#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 14:11:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handels- und Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ag]]></category>
		<category><![CDATA[aktiengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gmbh]]></category>
		<category><![CDATA[polnische]]></category>
		<category><![CDATA[spółka]]></category>
		<category><![CDATA[stammkapital]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=163</guid>
		<description><![CDATA[Am 08. Januar 2009 tritt in Polen das Gesetz über die Änderung des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften (Ustawa o zmianie ustawy &#8211; Kodeks spółek handlowych / Dz. U. z dnia 8 grudnia 2008 r. Nr 217, poz. 1381) vom 23. Oktober 2008 in Kraft. Dieses beinhaltet u.a. Änderungen bezüglich der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie der offenen Handelsgesellschaft. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Am 08. Januar 2009 tritt in Polen das Gesetz über die Änderung des Gesetzbuches für Handelsgesellschaften (<a href="http://isip.sejm.gov.pl/servlet/Search?todo=file&amp;id=WDU20082171381&amp;type=2&amp;name=D20081381.pdf" target="_blank"><em>Ustawa o zmianie ustawy &#8211; Kodeks spółek handlowych / Dz. U. z dnia 8 grudnia 2008 r. Nr 217, poz. 1381</em></a>) vom 23. Oktober 2008 in Kraft. Dieses beinhaltet u.a. Änderungen bezüglich der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie der offenen Handelsgesellschaft.</p>
<p><span id="more-163"></span>Zu den wichtigsten Modifizierungen gehören:</p>
<ul>
<li>das erforderte Stammkapital für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<em>Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością bzw. Sp. z o.o.</em>) wurde von bisher <strong>50.000 PLN</strong> auf <strong>5.000 PLN</strong> gesenkt (Art. 154), </li>
<li>das erforderte Stammkapital für eine Aktiengesellschaft (<em>Spółka akcyjna</em>) wurde von bisher <strong>500.000 PLN</strong> auf <strong>100.000 PLN</strong> gesenkt (Art. 308).</li>
</ul>
<p style="text-align: left;">Laut der  <a href="http://orka.sejm.gov.pl/Druki6ka.nsf/0/5832F69504E41DBBC125744F004D3DBE/$file/524-uzas.doc" target="_blank">Begründung des Gesetzes</a> soll die Senkung des Mindeststammkapitals zu mehr Wirtschaftsdynamik auf dem polnischen Markt führen. Die Mehrheit der Juristen befürchtet jedoch, dass dieser Schritt nur zu mehr Rechtsunsicherheit führen wird. Zudem wäre es auch eine Frage der Solvenz und dem damit verbundenen Vertrauen im Geschäftsverkehr.</p>
<p style="text-align: left;">Nach dem aktuellen Umtauschkurs der <a href="http://www.ecb.eu" target="_blank">EZB</a> beträgt das Mindeststammkapital für eine polnische GmbH ab sofort ca. 1.257,95 EUR und für eine AG ca. 25.159,00 EUR.</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Kurs vom 07.01.2009 laut EZB (<em>Angaben ohne Gewähr</em>):</p>
<p style="text-align: justify;">1 PLN (Polnischer Zloty) = 0,25159 EUR (Euro)</p>
</blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=163</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verbraucherinsolvenz demnächst auch in Polen</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=146</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=146#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2008 14:18:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[polen]]></category>
		<category><![CDATA[polnisches]]></category>
		<category><![CDATA[privatinsolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[privatkonkurs]]></category>
		<category><![CDATA[verbraucher]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=146</guid>
		<description><![CDATA[Die Regierung der Republik Polen hat am 16. Juli 2008 ihren Änderungsentwurf zum polnischen Insolvenzgesetz (Drucknr. 831/2008/SEJM) dem Parlament (Sejm) überreicht. Der Entwurf wurde in den drei Lesungen des Sejm angenommen und nun dem Senat zur Abstimmung übergeben (Gesetzgebungsverfahren in Polen). Mit diesem Entwurf soll die Rechtinstitution der Verbraucherinsolvenz in das polnische Recht eingeführt werden. Nach aktuell geltenden Vorschriften ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Die Regierung der Republik Polen hat am 16. Juli 2008 ihren Änderungsentwurf zum polnischen Insolvenzgesetz (<a title="Gesetzesentwurf zur Änderung des Insolvenzgesetzes" href="http://orka.sejm.gov.pl/Druki6ka.nsf/0/DD4BAC457CFFB574C1257491003FA22E/$file/831.pdf" target="_blank">Drucknr. 831/2008/SEJM</a>) dem Parlament (<em><a title="Sejm" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Sejm" target="_blank">Sejm</a></em>) überreicht. Der Entwurf wurde in den drei Lesungen des <em>Sejm</em> angenommen und nun dem <em>Senat</em> zur Abstimmung übergeben (<a title="Gesetzgebungsverfahren in Polen" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsverfahren_(Polen)" target="_blank">Gesetzgebungsverfahren in Polen</a>). Mit diesem Entwurf soll die Rechtinstitution der Verbraucherinsolvenz in das polnische Recht eingeführt werden. Nach aktuell geltenden Vorschriften ist ein Insolvenzverfahren nur für Unternehmer vorgesehen. Das soll sich nun nach Zustimmung des Senats und des Präsidenten ändern.</p>
<p><span id="more-146"></span>Zu den Ansätzen der polnischen Verbraucherinsolvenz zählen u.a. folgende Regelungen:</p>
<ul style="text-align: left;">
<li>der Antragssteller muss dem Gericht glaubhaft machen können, dass die Überschuldung in Zusammenhang mit von ihm unabhängigen Umständen entstanden ist (für Fälle von vorsätzlicher Herbeiführung einer Überschuldung ist dieses Verfahren ausgeschlossen),</li>
<li>der Antragssteller ist dazu verpflichtet, alle Vermögensgegenstände zwecks Entschuldung zur Verfügung zu stellen (bei fehlender Gütertrennung ist auch das gemeinsame Vermögen der Ehepartner betroffen),</li>
<li>falls der Antragssteller über Immobilien verfügt, müssen diese zwecks Befriedigung der Gläubiger veräußert werden &#8211; dem Antragssteller ist aus dem Verkaufserlös ein Betrag, der 12 Monatsmieten entspricht, zu überlassen,</li>
<li>das Gericht entscheidet in Form eines Beschlusses über den Entschuldungsplan,</li>
<li>dieser darf zeitlich nicht länger als <strong>fünf Jahre</strong> umfassen,</li>
<li>ein Privatinsolvenzantrag darf nur einmal innerhalb von 10 Jahren gestellt werden.</li>
</ul>
<p> </p>
<p style="text-align: left;">Die Änderungen sollen drei Monate nach Veröffentlichung der Änderungen in Kraft treten &#8211; vorrausichtlich im ersten bzw. zweiten Quartal 2009.</p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quellen: gazetaprawna.pl, sejm.pl</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=146</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Polnischer Inlandsgeheimdienst scannt Briefverkehr</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=98</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=98#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Nov 2008 17:29:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ABW]]></category>
		<category><![CDATA[Briefgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=98</guid>
		<description><![CDATA[Wie die Tageszeitung Dziennik in ihrer heutigen Ausgabe (12.11.2008) schreibt, hat der polnische Inlandsgeheimdienst (ABW &#8211; Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego) vor, den gesamten Briefverkehr in Polen zu scannen. Als Ergebnis soll eine Datenbank mit Informationen über Absender, Empfänger sowie einer graphologischen Analyse jeder Briefsendung, die über die Poczta Polska (Polnische Post) versendet wird, entstehen. Rechtlich erscheint nicht nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Wie die Tageszeitung <a title="ABW sledzi listy - Dziennik 12.11.2008" href="http://www.dziennik.pl/wydarzenia/article263749/Tajne_sluzby_sledza_nasze_listy.html" target="_blank"><em>Dziennik</em></a> in ihrer heutigen Ausgabe (12.11.2008) schreibt, hat der polnische Inlandsgeheimdienst (<em><a title="ABW" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Agencja_Bezpiecze%C5%84stwa_Wewnetrznego" target="_blank">ABW &#8211; Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego</a></em>) vor, den gesamten Briefverkehr in Polen zu scannen. Als Ergebnis soll eine Datenbank mit Informationen über Absender, Empfänger sowie einer graphologischen Analyse jeder Briefsendung, die über die <em>Poczta Polska </em>(Polnische Post) versendet wird<em>, </em>entstehen.</p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter" src="http://www.polnisches-recht.de/images/postklein.jpg" alt="Briefgeheimnis in Gefahr" width="191" height="123" /></p>
<p><span id="more-98"></span>Rechtlich erscheint nicht nur das Vorhaben fraglich, aber auch die Vorgehensweise. Das Beschaffungsverfahren soll wie folgt ausgesehen haben:</p>
<ol>
<li>die <em>Poczta Polska</em> teilte der <em>ABW</em>  mit, dass sie vorhaben neue Sortierungsmaschinen zu erwerben</li>
<li>die <em>ABW</em>  antwortet der <em>Poczta Polska</em>, dass sie an speziellen &#8220;Zusatzfunktionen&#8221; interessiert sind</li>
<li>die <em>ABW</em>  unterstützt die <em>Poczta Polska</em> bei der Definierung der Leistungsmerkmale im Rahmen des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens</li>
</ol>
<p style="text-align: left;"><em>Dziennik</em> deutet an, dass die <em>ABW</em>  nicht nur bei der Definierung der Leistungsmerkmale die <em>Poczta Polska</em> unterstützt hat, sondern auch gezielte Kaufempfehlungen erteilt und dadurch das Verfahren manipuliert hat. In diesem Zusammenhang hat sich die <em>Poczta Polska</em> beim Einkauf von neuen Sortierungsmaschinen für Geräte von Siemens entschieden, obwohl japanische Geräte des Herstellers Mitsui um ca. 30 % günstiger waren. Offiziell soll durch ein Rechenfehler im Angebot der japanischen Mitbewerber dieses als nicht gültig erachtet worden sein. Inoffiziell aber verfügten diese Geräte nicht über die Möglichkeit der Erstellung einer graphologischen Analyse der Briefaufschriften.</p>
<p style="text-align: left;">Dieses Vorhaben führte im Laufe des Tages zu kontroversen Diskussionen. Die Mehrheit der Juristen berufen sich auf das im polnischen Grundgesetz verankerte Briefgeheimnis gemäß Art. 49 der Verfassung:</p>
<blockquote><p><em>Die Freiheit und der Schutz des Komunikationsgeheimnisses werden gewährleistet. Sie dürfen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und in einer gesetzlich bestimmten Form eingeschränkt werden.</em></p></blockquote>
<p style="text-align: left;">Letztendlich handelt es sich hier wieder einmal um die Frage, inwieweit der Staat die Rechte seine Bürger einschränken darf, um die  Sicherheit präventiv zu schützen. Laut einer <a href="http://slimak.onet.pl/_m/TVN/tvn24/ABW.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a> der <em>ABW</em>  bezüglich der Veröffentlichung, beruft sich der Sicherheitsdienst auf Art. 27 des Gesetzes über den Inlandsgeheimdienst (<em><a href="http://isip.sejm.gov.pl/servlet/Search?todo=file&amp;id=WDU20020740676&amp;type=3&amp;name=D20020676Lj.pdf" target="_blank">Ustawa o Agencji Bezipeczeństwa Wewnętrznego oraz Agencji Wywiadu</a></em>). Das Problem dabei ist nur, dass Art. 27 zwar eine gesetzliche Ausnahme des Briefgeheimnisses darstellt, aber an gewisse Voraussetzung geknüpft ist, u.a. darf der Inhalt einer Korrespondenz nur dann kontroliert werden, wenn dieses im Rahmen eines Ermittlungsverfahren geschieht und ein richterlicher Beschluss vorliegt. Insofern kommt hier noch nicht einmal eine analoge Anwendung des Art. 27 in Frage.</p>
<p style="text-align: left;">Aktuell wird in der Sortierungszentrale der <em>Poczta Polska</em> in Posen ein Testdurchlauf realisiert. Letztendlich soll das System aber auf ganz Polen ausgeweitet werden. Mit der Anschaffung von weiteren speziellen Sortierungsmaschinen sind Kosten in Höhe von ca. 250 Mio. PLN verbunden.</p>
<p style="text-align: left;"><em>UPDATE !!!</em></p>
<p style="text-align: left;">Aufgrund der Publikation der Tageszeitung <em><a title="Dziennik 12.11.2008" href="http://www.dziennik.pl/wydarzenia/article263749/Tajne_sluzby_sledza_nasze_listy.html" target="_blank">Dziennik</a></em> vom 12.11.2008 bezüglich der Vorgehensweise des polnischen Inlandsgeheimdienstes <em>ABW </em>(<a href="http://www.polnisches-recht.de/?p=98" target="_blank">Artikel</a>), wurden nun einige demokratische und rechtsstaatliche Kontrollinstitutionen aktiv. Laut der heutigen Ausgabe (13.11.2008) von <em><a title="Dzeinnik 13.11.2008" href="http://www.dziennik.pl/wydarzenia/article264294/Bedzie_kontrola_na_Poczcie_Polskiej.html" target="_blank">Dziennik</a></em>, hat der <a title="Rzecznik Praw Obywatelskich" href="http://www.rpo.gov.pl/" target="_blank">Beauftragte für Bürgerrechte</a> der Republik Polen (<em>Rzecznik Praw Obywatelskich</em>) Janusz Kochanowski schon Ermittlungen eingeleitet. Zudem hat der Oberste Datenschutzbeauftragte (<a title="Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych" href="http://www.giodo.gov.pl/" target="_blank"><em>Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych</em></a>) Michał Serzycki seinerseits auch Kontrollen der Sortierungszentren der <em>Poczta Polska</em> angekündigt.</p>
<p style="text-align: left;"><img title="Mehr …" src="http://www.polnisches-recht.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" />Seiner Meinung nach, dürfen Korrespondenzdaten <strong>nicht</strong> &#8220;<strong>auf Vorrat</strong>&#8221; gesammelt werden, weil dieses einem Generalverdacht gleicht und deswegen solch ein Vorgehen gegen die Verfassung verstößt. In einem demokratischen Staat dürften solche Daten nur in einem strafrechtlichen Zusammenhang gesammelt werden.</p>
<p style="text-align: left;">Die Oberste Kontrollkammer (<a title="Najwyzsza Izba Kontroli" href="http://www.nik.gov.pl/" target="_blank"><em>Najwyższa Izba Kontroli</em></a>) der Republik Polen &#8211; eine dem deutschen Bundesrechnungshof vergleichbare Institution &#8211; hat auch schon Ermittlungen aufgenommen. Es sollen  Postämter, Sortierungszentren, die EDV und Buchhaltung der <em>Poczta Polska</em> sowie die Ausschreibungsverfahren überprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: dziennik.pl, gazetaprawna.pl, tvn24.pl, inwestycje.pl, money.pl,</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=98</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Entwurf eines neuen polnischen Zivilgesetzbuches</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=68</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=68#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Nov 2008 13:11:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bgb]]></category>
		<category><![CDATA[entwurf]]></category>
		<category><![CDATA[polen]]></category>
		<category><![CDATA[polnisches]]></category>
		<category><![CDATA[zivilgesetzbuch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=68</guid>
		<description><![CDATA[Die polnische Kodifizierungskommission für Zivilrecht (Justizministerium) hat bekannt gegeben, dass zur Zeit an einem Entwurf des neuen polnischen Zivilgesetzbuches (Kodeks cywilny) gearbeitet wird. Dieser soll innerhalb der nächsten 2 Jahre fertig gestellt und der Regierung vorgelegt werden. Aktuell existiert schon das erste Buch (Allgemeiner Teil), welches auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Das zweite (Schuldrecht), dritte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Die polnische <a title="Polnische Kodifizierungskommission für Zivilrecht" href="http://ms.gov.pl/kkpc/kkpc.php" target="_blank">Kodifizierungskommission für Zivilrecht</a> (Justizministerium) hat bekannt gegeben, dass zur Zeit an einem Entwurf des neuen polnischen Zivilgesetzbuches (<em>Kodeks cywilny</em>) gearbeitet wird. Dieser soll innerhalb der nächsten 2 Jahre fertig gestellt und der Regierung vorgelegt werden. Aktuell existiert schon das <a title="Erstes Buch des neuen polnischen Zivilgesetzbuches" href="http://ms.gov.pl/kkpc/ksiega.rtf" target="_blank">erste Buch (Allgemeiner Teil)</a>, welches auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Das zweite (Schuldrecht), dritte (Sachenrecht), vierte (Familienrecht) und fünfte (Erbrecht) Buch soll demnächst folgen. Bei den Arbeiten am Entwurf wird die Kommission intensiv vom niederländischen <a title="Center for International Legal Cooperation" href="http://www.cilc.nl/" target="_blank">Center for International Legal Cooperation</a> unterstützt, was sich auch inhaltlich auf das zukünftige Gesetz auswirkt.</p>
<p><span id="more-68"></span>Unter anderem sollen folgende Regelungen reformiert werden:</p>
<ol>
<li>Verjährung<br />
- Neudefinierung von verjährungsfähigen Ansprüchen<br />
- Neuregelung der Fristen</li>
<li>Einführung von neuen und Ergänzung von existierenden gesetzlichen Begriffen (u.a. bezüglich natürlicher und Rechtspersonen)</li>
<li>Einführung einer Handelsvollmacht für kleinere Unternehmer (eine neue Institution, die zwischen der zivilrechtlichen Vollmacht und der Prokura angesiedelt ist)</li>
<li>Ergänzung des gesetzlichen Katalogs der Individualrechtsgüter (u.a. durch die Privatsphäre)</li>
</ol>
<p style="text-align: left;">Das aktuell geltende polnische Zivilrecht wird durch mehrere Gesetze geregelt. Neben dem Zivilgesetzbuch (<em>Kodeks cywilny</em>) wird z.B. das Familienrecht in einem getrennten Familiengesetzbuch (<em>Kodeks rodzinny i opiekuńczy</em>) oder die Hypothek im Gesetz über Hypotheken und Grundbücher (<em>Ustawa o księgach wieczystych i hipotece</em>) behandelt. Deswegen sind die Bemühungen der Kodifizierungskommission als positiv zu werten, da sie zu mehr Rechtssicherheit führen werden. Dieser Meinung ist auch die überwiegende Mehrheit der polnischen Juristen. Über den Entwurf wird in den nächsten Jahren noch heftig debattiert, was man aber mit Blick auf den Nutzen durch einen kompetenten Meinungsaustausch nur begrüßen kann.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=68</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Polnisches Anti-Terror-Gesetz in Arbeit</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=47</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=47#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 Nov 2008 20:49:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[antiterror]]></category>
		<category><![CDATA[folter]]></category>
		<category><![CDATA[gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[polen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=47</guid>
		<description><![CDATA[Wie die Tageszeitung Dziennik schreibt, hat die polnische Regierung mit der Vorbereitung eines Anti-Terror-Gesetzes begonnen. Dieses soll die Kompetenzen und die Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden sowie die Struktur eines nationalen Anti-Terror-Systems definieren. Das Gesetz soll so schnell wie möglich entstehen, da z.Z. nur lückenhafte Regelungen in diesem Bereich existieren. Es sind u.a. folgende Regelungen vorgesehen: Verdächtige sollen bis zu 72 Stunden ohne Gerichtsbeschluss festgehalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Wie die Tageszeitung <em>Dziennik</em> schreibt, hat die polnische Regierung mit der Vorbereitung eines Anti-Terror-Gesetzes begonnen. Dieses soll die Kompetenzen und die Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden sowie die Struktur eines nationalen Anti-Terror-Systems definieren. Das Gesetz soll so schnell wie möglich entstehen, da z.Z. nur lückenhafte Regelungen in diesem Bereich existieren.</p>
<p><span id="more-47"></span>Es sind u.a. folgende Regelungen vorgesehen:</p>
<ul>
<li>Verdächtige sollen bis zu 72 Stunden ohne Gerichtsbeschluss festgehalten werden können,</li>
<li>Sicherheitsbehörden sollen die Befugniss erhalten, Gefangene einem anderen Land zu überlassen.</li>
</ul>
<p style="text-align: left;">Gerade der letzte Punkt ist sehr kontrovers, da es sich hier um die Erlaubnis für das &#8220;Exportfoltern&#8221; handelt. Das sog. <a title="Waterboarding" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Waterboarding" target="_blank">Waterboarding</a> und weitere Foltermethoden sollen nicht direkt erlaubt sein, eine Weitergabe von Gefangenen an Staaten, die diese Verhörmethoden praktizieren, wäre aber zugelassen. Was von den USA schon seit langem angewandt wird, soll dann nach polnischem Recht auch möglich sein. Das neue Gesetz soll ca. 100 geltende Rechtsakte ändern.</p>
<p><em>Quelle: <a href="http://www.dziennik.pl/polityka/article259788/Polska_bedzie_eksportowac_tortury.html" target="_blank">dziennik.pl</a></em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=47</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Das elektronische Mahnverfahren in Polen</title>
		<link>http://www.polnisches-recht.de/?p=38</link>
		<comments>http://www.polnisches-recht.de/?p=38#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 03 Nov 2008 09:08:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[e-gericht]]></category>
		<category><![CDATA[elektronisches]]></category>
		<category><![CDATA[harmonisierung]]></category>
		<category><![CDATA[mahnverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[polen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.polnisches-recht.de/?p=38</guid>
		<description><![CDATA[Seit geraumer Zeit informiert das polnische Justizministerium die Öffentlichkeit über das Projekt e-sąd (e-Gericht). Das Ziel ist klar definiert &#8211; die Einführung des elektronischen Mahnverfahrens in Polen. Um dieses Vorhaben zu realisieren, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Anpassung der Rechtsvorschriften sowie der Aufbau einer technischen Infrastruktur. Laut den Worten des Justizministers Zbigniew Ćwiąkalski soll dieses bis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Seit geraumer Zeit informiert das polnische Justizministerium die Öffentlichkeit über das Projekt <strong>e-sąd</strong> (<em>e-Gericht</em>). Das Ziel ist klar definiert &#8211; die Einführung des elektronischen Mahnverfahrens in Polen. Um dieses Vorhaben zu realisieren, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Anpassung der Rechtsvorschriften sowie der Aufbau einer technischen Infrastruktur. Laut den Worten des Justizministers Zbigniew Ćwiąkalski soll dieses bis spätestens 2010 geschehen. Mit der Einführung einer automatisierten bzw. elektonischen Form des Mahnverfahrens möchte man eine Entlastung der Gerichte erziehlen. Es wird davon ausgegangen, dass c.a. die Hälfte der z.Z. jährlich 600.000 durchgeführten Mahnverfahren auf diese Weise beschleunigt werden können.</p>
<p><span id="more-38"></span>Ende Oktober 2008 wurden nun u.a. folgende Einzelheiten zu diesem Vorhaben bekannt:</p>
<ul>
<li>es ist <strong>ein zentrales e-Gericht</strong> für ganz Polen vorgesehen,</li>
<li>dieses wird am <a title="Sąd Rejonowy w Lublinie" href="http://www.lublin.sr.gov.pl/" target="_blank"><strong>Amtsgericht Lublin</strong></a> in Form einer eigenständigen Abteilung angesiedelt sein,</li>
<li>die Kommunikation wird in elektonischer Form realisiert, d.h. die Eingabe der Daten soll über ein elektronisches Formular erfolgen und über die elektronische Infrastruktur dem Gericht zugestellt werden,</li>
<li>die Verfahrenskosten werden nach Eingabe der Daten anhand dieser automatisch errechnet,</li>
<li>für die Bedürfnisse von professionelen Rechtsdienstleistungsanbietern werden geeignete Schnittstellen zur Datenübermittlung zur Verfügung gestellt,</li>
<li>der Kläger wird die Möglichkeit haben sich über die aktuellen Stand des Verfahrens auf elektronischem Weg zu informieren,</li>
<li>es sollen Schutzmechanismen vor &#8220;Klagespamming&#8221; (Klageeinreichung durch Robots/Skripte) implementiert werden.</li>
</ul>
<p> </p>
<p style="text-align: left;">Man kann erkennen, dass das zukünftige polnische elektronische Mahnverfahren dem deutschen sehr ähnelt  &#8211; was auch im Sinne der europäischen Rechtsharmonisierung als positiv zu werten ist. Das in Deutschland seit Jahren effizient funktionierende System wird sich mit aller Wahrscheinlichkeit auch in Polen etablieren können. Außer verfahrensrechtlichen Differenzen unterscheidet sich die polnische Lösung auch durch den zentralistischen Aufbau, was aber auf die Staatsorganisation im allgemeinen zurückzuführen ist.</p>
<p> </p>
<p><em>Quelle: gazetaprawna.pl, wirtualnemedia.pl</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.polnisches-recht.de/?feed=rss2&amp;p=38</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
